ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

für Dienstleistungen sowie für den Verkauf und Lieferung von Waren
der Firma März Datenverarbeitung GmbH (Unternehmen) – Version: 2024

I. GELTUNGSBEREICH

Diese Verkaufsbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle abgeschlossenen Verträge und im Rahmen der Geschäftsbeziehung getroffen sonstigen Absprachen zwischen dem Unternehmen und dem Kunden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Für Anwendung der vorliegenden AGB muss der Kunde Unternehmer sein, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB darstellen. Danach ist Unternehmer, wer als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

II. ABWEHRKLAUSEL, KÜNFTIGE GESCHÄFTE MIT DEM KUNDEN, ÄNDERUNGEN DER AGBS

1. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, von diesen AGB abweichende oder diese AGB ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte des Unternehmens mit dem Kunden.

3. Änderungen dieser AGBs werden wirksam, wenn der Kunde nach Erhalt der neuen AGBs diesen nicht binnen einer Frist von zwei Monaten widerspricht und der Kunde auf das Recht zum Widerspruch, die Frist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs bei Erhalt der AGBs ausdrücklich hingewiesen wurde.

III. ANGEBOT, ANGEBOTSUNTERLAGEN

1. Angebote des Unternehmens sind freibleibend, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.

2. Ein bindendes Angebot kann nur binnen 14 Tagen angenommen werden, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich das Unternehmen sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gilt auch für vertrauliche Unterlagen. Sämtliche Unterlagen dürfen an Dritte nur mit Zustimmung des Unternehmens weitergegeben werden.

IV. LEISTUNGSPFLICHTEN DES UNTERNEHMENS

1. Das Unternehmen hat seine Leistungen ordnungsgemäß und entsprechend den Regeln der Technik in dem vereinbarten Umfang zu erbringen.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung wird vorbehalten.

3. Bei Pflegeleistungen wird die im Vertrag vereinbarte Fassung der Standardsoftware unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt der aktuellen Pflegeleistung erbrachten bisherigen Pflegeleistungen gepflegt. Setzt der Kunde die im Vertrag aufgeführte Standardsoftware nicht entsprechend der Systemumgebung ein, hat er keinen Anspruch auf vereinbarte Pflegeleistungen. Setzt der Kunde die im Vertrag aufgeführte Standardsoftware nicht entsprechend den Nutzungsrechtsvereinbarungen des Überlassungsvertrages ein, hat er keinen Anspruch auf die Pflegeleistungen.

V. UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHTEN, GEWÄHRLEISTUNG, INKOMPATIBILITÄT

1. Der Kunde hat im Falle eines beidseitigen Handelsgeschäfts seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB zu beachten.

2. Ist die Sache mangelhaft, hat das Unternehmen die Wahl, als Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Geringfügige Abweichungen von im Angebot genannten Angaben stellen keinen Mangel dar, sofern sie handelsüblich sind und dem Kunden daraus keine Nachteile entstehen.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verträgen mit Verbrauchern 2 Jahre, ansonsten 1 Jahr ab Übergabe der Sache.

4. Die weitergehenden Rechte des Kunden auf Rücktritt oder Minderung gem. § 437 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

5. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass zwischen verschiedensten Hardwarekomponenten wie aber auch zwischen Hardware- und Softwarekomponenten untereinander Unverträglichkeiten bestehen können, welche vor der Installation ggf. nicht bekannt sind bzw. nicht bekannt sein können. Wir weisen darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen Manipulation durch Dritte geschützt werden kann. Wir garantieren nicht, dass von uns eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software den Anforderungen des Kunden genügen, für bestimmte Anwendungen geeignet ist, ferner, dass diese absturz-, fehler- und virusfrei ist. Das Unternehmen haftet unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung für die Kompatibilität der Hardwarekomponenten untereinander sowie die Verträglichkeit der Softwarekomponenten untereinander sowie für die gegenseitige Verträglichkeit der Hard- und Softwarekomponenten, soweit sie vom Unternehmen festgelegt, geliefert, konfiguriert und installiert wurden und soweit diese für den sich aus dem Vertrag ergebenden Leistungsumfang erforderlich sind . Die Haftung für latente, aber nicht vom Unternehmen aktivierte Zusatzfunktionen ist ausgeschlossen. Voraussetzung für die vorbeschriebene Haftung ist dabei, dass kein Dritter Arbeiten an den vom Unternehmen erbrachten Lieferungen und Leistungen vorgenommen hat. Eine weitergehende Gewährleistung für die Verträglichkeit der vom Unternehmen gelieferten, konfigurierten und installierten Hard- und Softwarekomponenten mit bereits vorhandenen Hard- und Softwarekomponenten wird ausdrücklich nicht übernommen. Dies gilt auch soweit der Kunde “neue” Hard- und Software vollständig oder teilweise als Voraussetzung oder Ergänzung der Installation bereitstellt oder aber Hard- und Softwarekomponenten nach erfolgter Installation in das bestehende System aufnimmt bzw. durch Dritte aufnehmen lässt. Für bekannte Fehler seitens des Herstellers übernehmen wir keinerlei Gewährleistung.

VI. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Soweit Pauschalpreise vereinbart sind, ist dieser Pauschalpreis für beide Vertragspartner verbindlich. Soweit keine oder eine nur unverbindliche Schätzung des Aufwands vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung auf Nachweis nach aktuellem bzw. vereinbartem Stundensatz.

2. Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Unter Umständen verbrauchtes Material oder Zusatzkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Als Zusatzkosten gelten Digitalisierungen, Ausdrucke, Kosten von Drittanbietern, Porto-, Telefon-, Fax-, Kurier-, Datenträger-, Reise-, und ähnliche Kosten. Werden Waren unmittelbar an den Kunden ausgeliefert, so gelten die Preise entsprechend ab diesem (Fremd-)Lager.

4. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort ohne Skontoabzug nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch nach Lieferung bzw. Leistungserbringung fällig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5. Das Unternehmen ist berechtigt, Abschlagszahlungen (z.B. monatlich) nach dem Fortschritt von Lieferungen und/oder Leistungen nach billigem Ermessen zu fordern. Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen werden per Rechnung vom Unternehmen angefordert.

6. Der Kunde hat dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen einstellt.

7. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 7 Tage in Rückstand, ist das Unternehmen berechtigt, die Arbeiten ohne weitere Ankündigung unverzüglich einzustellen.

VII. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

1. Der Kunde wird das Unternehmen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde hat für die vollumfängliche Zugänglichkeit und Verfügbarkeit des Installationsortes – insbesondere hinsichtlich Verkabelung, vorhandener Hard- und Software, Strom- und Telefonanschlüsse – Sorge zu tragen.

2. Der Kunde wird dem Unternehmen die zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Kunde hat dem Unternehmen insbesondere den Umfang der bestehenden Nutzungsrechte und – soweit erforderlich – den Umfang der Bearbeitungsrechte durch Dritte an der im Vertrag aufgeführten Standardsoftware mitzuteilen.

3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass für die Durchführung des Auftrages notwendige kundenseitige zu stellende Hard- und Software geeignet, mangelfrei ist und der Durchführung des Auftrages keine Rechte Dritter entgegenstehen.

4. Auf Anforderung hat der Kunde die Systemumgebung für die im Vertrag aufgeführte Standardsoftware mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, das Unternehmen über seine Einsatzumgebung sowie rechtzeitig über Änderungen an dieser Einsatzumgebung und der im Vertrag aufgeführten Standardsoftware zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen des Unternehmens auswirken. Über ihm bekannte, nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen wird das Unternehmen den Kunden umgehend unterrichten.

5. Der Kunde trägt jeden Mehraufwand, der dem Unternehmen entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.

VIII. LEISTUNGSDAUER, KÜNDIGUNG

1. Im Falle von Dauerleistungen (z.B. Wartung und Pflege) kann die jeweilige Leistung des Unternehmens mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer.

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsteilen entstandenen oder künftig entstehenden Forderungen des Unternehmens gegenüber dem Kunden im Eigentum des Unternehmens.

2. Die Weiterveräußerung, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung oder die Übereignung im Rahmen eines sale-and-lease-back-Verfahrens bedürfen der Einwilligung des Unternehmens.

3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware des Unternehmens im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges erfolgt ausschließlich im Auftrag des Unternehmens.

4. Bei der Verarbeitung mit anderen, dem Unternehmen nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht dem Unternehmen das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Unternehmen gelieferten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.

5. Im Falle einer Verbindung und Vermischung mit anderen, dem Unternehmen nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht dem Unternehmen das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der vom Unternehmen gelieferten Vorbehaltsware zu der Summe der Werte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.

6. Die Forderungen des Kunden einschließlich eines Schlusssaldos oder eines anerkannten Saldos einer Kontokorrentforderung sowie einschließlich Nebenforderungen aus einer Weiterveräußerung der Ware werden bereits jetzt vollständig zur Sicherung der Forderungen des Unternehmens einschließlich Nebenforderungen gegenüber dem Kunden an das Unternehmen abgetreten. § 91 InsO bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Fälle der vorherigen Verarbeitung, Verbindung und Vermischung.

7. Zugleich wird dem Unternehmen hinsichtlich der von der Vorausabtretung erfassten Forderungen des Kunden Einziehungsermächtigung erteilt, unabhängig davon, ob die Vorausabtretung tatsächlich zu einem Rechtsübergang auf das Unternehmens geführt hat.

8. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich das Unternehmen schriftlich zu benachrichtigen, damit das Unternehmen Klage nach § 771 ZPO erheben kann.

X. AUFRECHNUNGS- UND ABTRETUNGSVERBOT, ZURÜCKBEHALTUNGS- UND LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHTE

1. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder vom Unternehmen anerkannt sind.

2. Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechtes durch den Kunden ist nur zulässig, wenn der fällige Anspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder vom Unternehmen anerkannt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

XI. HAFTUNG

1. Das Unternehmen haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Unternehmens, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Im Übrigen bleibt die Haftung des Unternehmens bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei gegebenen Garantien für die Beschaffenheit der Sache unberührt, ebenso wie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Der Schadensersatzanspruch ist bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt auf den nach Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden, sowie der Höhe nach auf 1.000.000,00 EUR (In Worten: Eine Million EUR). Dies gilt auch für grob fahrlässige Pflichtverletzungen, wenn keiner der in Ziffer 2. genannten Ausnahmenfälle vorliegt.

4. Eine Haftung für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

5. Das Unternehmen haftet in Fällen der Unmöglichkeit und des Verzuges in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Unternehmens, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Unternehmens ist in den Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den nach Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden, sowie der Höhe nach auf EUR 1.000.000,00 Mio. (In Worten: Eine Million EUR) begrenzt, es sei denn, es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person vor. Im Übrigen wird die Haftung des Unternehmens wegen Unmöglichkeit oder Verzug, für den Schadensersatz neben der Leistung, statt der Leistung und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes der Leistung beschränkt. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges und Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.

6. Die Haftung für Schäden durch die Leistung des Unternehmens an Rechtsgütern des Kunden ist ganz ausgeschlossen, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person vor.

7. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Unternehmen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Das Recht zum Rücktritt bleibt in allen Fällen unberührt.

9. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

XII. DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG, SICHERHEIT

1. Der Kunde sorgt dafür, dass dem Unternehmen alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

2. Der Kunde wird auf das Erfordernis einer ausreichenden Datensicherung hingewiesen. Vor Übergabe eines Datenträgers, Durchführung von Wartung und Pflege ist der Kunde verpflichtet, zumindest vor Beginn der Maßnahme eine Datensicherung durchzuführen, um Datenverlust zu vermeiden. Sollte eine Datensicherung aus technischen Gründen im Vorfeld nicht oder nur unvollständig möglich sein, haftet das Unternehmen ausdrücklich auch dann nicht, wenn der Kunde dies dem Unternehmen vorab mitteilt.

3. Das Unternehmen sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen.

4. Der Kunde kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn das Unternehmen seinen Pflichten nach Ziffer 3 schuldhaft innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

5. Die Vertragsteile sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.

XIII. RECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN DES UNTERNEHMENS

Das Unternehmen räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, zeitlich und örtlich unbegrenzte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.

XIV. SCHUTZRECHTSVERLETZUNG

1. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der gelieferten Produkte geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet das Unternehmen wie folgt:
Das Unternehmen wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die gelieferten Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen den vereinbarten Leistungs- und Funktionsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder den Kunden von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies dem Unternehmen zu angemessenen Bedingungen nicht, hat es die Produkte gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Produkte zurückzugeben.

2. Voraussetzungen für die Haftung des Unternehmens ist, dass der Kunde das Unternehmen von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Unternehmen überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem Unternehmen führt. Dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Unternehmens.

3. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen das Unternehmen ausgeschlossen.

4. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XV. ABWERBEVERBOT

Der Kunde verpflichtet sich, in der Zeit während des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen und innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. 12 Monaten nach den letzten in Anspruch genommenen Tätigkeit des Unternehmens kein vom Unternehmen eingesetztes Personal (Angestellte oder freie Mitarbeiter) ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens einzustellen oder sonst zu beschäftigen, egal in welcher Funktion oder Art und Weise; das Einstellungsverbot gilt auch für wirtschaftlich und personell verbundene sowie eng in Verbindung stehende Unternehmen in direkter Beziehung zum Kunden. Bei Verletzung dieser Vereinbarung ist das Unternehmen berechtigt, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € zu verlangen. Das Unternehmen behält sich die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche vor.

XVI. GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL

1. Für den Fall, dass die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wird hiermit für alle Rechtsstreitigkeiten (insbesondere Klagen, Widerklagen, Urkunds- und Scheckklagen) im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, als ausschließlicher örtlicher, sachlicher und internationaler Gerichtsstand München vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist oder ein Fall der Art. 13, 17, 21 EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) vorliegt oder ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. Art. 22 EuGVVO besteht.

2. Die Vertragsteile wählen für diesen Vertrag sowie die Einbeziehung dieser AGBs ausschließlich das deutsche Recht als anwendbares Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

XVII. ERHALTUNGS- UND VOLLSTÄNDIGKEITSKLAUSEL, SCHRIFTFORM VON MITTEILUNGEN

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt

2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

3. Mitteilungen nach Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.